Satzung

Satzung
der Gesellschaft der Freunde und Förderer
des Reinhard-und-Max-Mannesmann-Gymnasiums
Duisburg e.V.
 
 
§ 1 - Name und Sitz
§ 2 - Zweck
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 - Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 - Beiträge und Geschäftsjahr
§ 6 - Organe des Vereins
§ 7 - Der Vorstand und seine Aufgaben
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
§ 9 - Der Beirat
§ 10 - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 
§ 1 - Name und Sitz
 
Der Verein "Gesellschaft der Freunde und Förderer des Reinhard-und-Max-Mannesmann-Gymnasiums Duisburg e.V." mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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§ 2 - Zweck
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung einer Schule - sowohl ideell als auch materiell-, und zwar des Reinhard-und-Max-Mannesmann-Gymnasiums in Duisburg.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
 
Einzelpersonen können als Freunde, juristische Personen als Förderer Mitglied des Vereins werden.
Eltern, volljährige Schüler und Lehrer des Reinhard-und-Max-Mannesmann-Gymnasiums werden mit der Zahlung des jährlichen Beitrags zum Förderungsfonds Mitglieder des Vereins. Weitere Förderer können hinzutreten.
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§ 4 - Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schuljahr, in dem kein Beitrag mehr gezahlt wurde.
  2. Wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft schädigt oder gegen die Satzung verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen. Der Beschluss muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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§ 5 - Beiträge und Geschäftsjahr
  1. Der Mindestbeitrag beträgt 15 DM.*
    Die Mindestbeiträge können von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr neu festgesetzt werden.
  2. Der Verein ist berechtigt, außer den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- oder Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder und deren ständige Vertreter üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
* Der Mindestbeitrag ab 01.01.2011 wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2010 auf 20 € festgelegt.
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§ 6 - Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Beirat.
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§ 7 - Der Vorstand und seine Aufgaben
  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie der/dem Schulpflegschaftsvorsitzenden und einem Mitglied des Lehrerkollegiums als geborene Mitglieder. In der Regel übernimmt das Lehrerkollegiumsmitglied die Aufgabe des Schatzmeisters. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren für die einzelnen Aufgabenbereiche von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds sind jährliche Nachwahlen möglich.
  2. Unterschriftsbefugt sind Vorsitzende/r und Schatzmeister/in gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der jeweilige Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in.
  5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Beiträge und Spenden im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gesetzten Vorgaben sowie die allgemeine Vereinsleitung.
  6. Die laufenden Geschäfte sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu führen.
  7. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Über die Vorstandssitzung ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen.
  8. Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt dem/der Schatzmeister/in. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestellenden Rechnungsprüfern.
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§ 8 - Die Mitgliederversammlung
  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Geschäften des Vorstands gehören, insbesondere über
    1. alle Ausgaben über 500 EUR,
    2. die Satzung,
    3. die Wahl des Vorstandes,
    4. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    5. die Rechnungsberichte der Rechnungsprüfer,
    6. die Entlastung des Vorstandes,
    7. die Auflösung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über die gefassten Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll zu verfassen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 9 - Der Beirat
  Der Beirat besteht aus dem/der Schulleiter/in, einem Repräsentanten des Hauses Man-nesmann, dem für den Schulbereich zuständigen Beigeordneten der Stadt Duisburg oder einem von ihm zu benennenden Vertreter, einem/r Vertreter/in des Lehrerkollegiums und einem/r Schülervertreter/in.
Aufgabe des Beirats ist es, anregend, beratend und unterstützend tätig zu werden. Er ist über die laufenden Geschäfte zu informieren. Die Mitglieder des Beirats werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und können mit beratender Stimme teilnehmen. Sitzungen des Beirates werden in regelmäßigen Abständen von der Schulleitung einberufen
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§ 10 - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Schulverwaltungsamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Reinhard-und-Max-Mannesmann-Gymnasiums zu verwenden hat.
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Druckversion der Satzung (pdf-Datei)
Gesellschaft der Freunde und Förderer des
Reinhard-und-Max-Mannesmann-Gymnasiums e.V.
 
Am Ziegelkamp 13-15  •  47259 Duisburg
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